[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpersvwo-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpersvwo","Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1974-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpersvwo\u002Fxml.zip",1212387,"§ 9","9","Sonstige Erfordernisse","Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl","(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.\n(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.\n(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.\n(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.","BPERSVWO - Wahl des Personalrates - Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl - § 9 Sonstige Erfordernisse\n\n(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.\n(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.\n(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.\n(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Inhalt der Wahlvorschläge","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Wahlvorschläge, Einreichungsfrist","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Wahlausschreiben","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Bezeichnung der Wahlvorschläge","12",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 11.03.2014 – 6 P 5\u002F13",null,"Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Zustimmungserklärungen der Bewerber müssen unterschrieben und im Original beim Wahlvorstand eingereicht werden; eine Übermittlung per Telefax reicht nicht aus.","2014-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020238.zip","rechtsprechung",false]