[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpolbg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpolbg","Bundespolizeibeamtengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-06-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpolbg\u002Fxml.zip",1212468,"§ 10","10","Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung","Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei","(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.\n(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Einsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung vorübergehend verpflichtet werden.","BPOLBG - Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei - § 10 Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung\n\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.\n(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Einsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung vorübergehend verpflichtet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Stellenvorbehalt","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Versetzung","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Ausbildung","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Erstattung der Kosten eines Studiums","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12a","Erstattung der Kosten einer Fortbildung","12a",[],false]