[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpolhfv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpolhfv","Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpolhfv\u002Fxml.zip",9779703,"§ 15","15","Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland","Leistungen","(1) Bei Erkrankungen während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland werden die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen krankheitsbedingten Aufwendungen im Einsatzland übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Vergütungen berechnen.\n(2) Heilfürsorgeberechtigte haben die Kostenerstattung bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen; eine Bankverbindung ist anzugeben. Dem Antrag sind beizufügen: 1.Originalbelege (Rechnung mit Diagnose, Verordnung),\n2.gegebenenfalls Kopien der Arztberichte mit deutscher Übersetzung und\n3.gegebenenfalls ein Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.\nDie Kosten für Übersetzungen nach Satz 2 Nummer 2 werden übernommen.","BPOLHFV - Leistungen - § 15 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland\n\n(1) Bei Erkrankungen während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland werden die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen krankheitsbedingten Aufwendungen im Einsatzland übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Vergütungen berechnen.\n(2) Heilfürsorgeberechtigte haben die Kostenerstattung bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen; eine Bankverbindung ist anzugeben. Dem Antrag sind beizufügen: 1.Originalbelege (Rechnung mit Diagnose, Verordnung),\n2.gegebenenfalls Kopien der Arztberichte mit deutscher Übersetzung und\n3.gegebenenfalls ein Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.\nDie Kosten für Übersetzungen nach Satz 2 Nummer 2 werden übernommen.",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Leistungen bei Pflegebedürftigkeit","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Fahrkosten","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Leistungen zur Rehabilitation","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Übergangsvorschrift","18",[],false]