[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpolhfv-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpolhfv","Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpolhfv\u002Fxml.zip",9779706,"§ 18","18","Übergangsvorschrift","Leistungen","(1) § 6 Absatz 4 ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des 31. Oktober 2025 begonnen wurden. Der Beginn einer Behandlung in diesem Sinne ist die Erbringung der ersten kostenauslösenden Behandlungsleistung. Im Einzelfall kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem 1. April 2025 begonnenen Behandlung nach § 6 Absatz 4 erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als geringfügig zu bewerten sind.\n(2) Im Übrigen ist die ab dem 1. November 2025 geltende Fassung dieser Verordnung auf Leistungen anwendbar, die ab dem 1. November 2025 erbracht werden. Maßgebend hierfür ist die erste kostenauslösende Behandlungsleistung oder, sofern keine Behandlungsleistung erbracht wird, die erste kostenauslösende Tätigkeit eines Leistungserbringers.","BPOLHFV - Leistungen - § 18 Übergangsvorschrift\n\n(1) § 6 Absatz 4 ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des 31. Oktober 2025 begonnen wurden. Der Beginn einer Behandlung in diesem Sinne ist die Erbringung der ersten kostenauslösenden Behandlungsleistung. Im Einzelfall kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem 1. April 2025 begonnenen Behandlung nach § 6 Absatz 4 erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als geringfügig zu bewerten sind.\n(2) Im Übrigen ist die ab dem 1. November 2025 geltende Fassung dieser Verordnung auf Leistungen anwendbar, die ab dem 1. November 2025 erbracht werden. Maßgebend hierfür ist die erste kostenauslösende Behandlungsleistung oder, sofern keine Behandlungsleistung erbracht wird, die erste kostenauslösende Tätigkeit eines Leistungserbringers.",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland","15",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Verwaltungsvorschrift","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","20",[],false]