[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpollv_2011-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpollv_2011","Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpollv_2011\u002Fxml.zip",9779718,"§ 10","10","Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung",null,"(1) Bewerberinnen und Bewerbern für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuerkannt werden, wenn sie 1.das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 noch nicht überschritten haben,\n2.ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die der Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und\n3.eine zweite Staatsprüfung bestanden haben.\n(2) Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.","BPOLLV_2011 - § 10 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung\n\n(1) Bewerberinnen und Bewerbern für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuerkannt werden, wenn sie 1.das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 noch nicht überschritten haben,\n2.ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die der Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und\n3.eine zweite Staatsprüfung bestanden haben.\n(2) Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Besondere Fachverwendungen","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12a","Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten","12a",[],false]