[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpollv_2011-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpollv_2011","Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpollv_2011\u002Fxml.zip",9779722,"§ 13","13","Erprobungszeit",null,"(1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert 1.für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens drei Monate und\n2.für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes mindestens sechs Monate.\n(2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen.\n(3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer bewertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern 1.für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anforderungen gelten wie für den zur Erprobung übertragenen Dienstposten und\n2.die unterschiedliche Bewertung lediglich auf geringfügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der Verantwortung beruht.\n(4) Im Übrigen gilt § 42 der Bundeslaufbahnverordnung.","BPOLLV_2011 - § 13 Erprobungszeit\n\n(1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert 1.für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens drei Monate und\n2.für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes mindestens sechs Monate.\n(2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen.\n(3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer bewertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern 1.für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anforderungen gelten wie für den zur Erprobung übertragenen Dienstposten und\n2.die unterschiedliche Bewertung lediglich auf geringfügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der Verantwortung beruht.\n(4) Im Übrigen gilt § 42 der Bundeslaufbahnverordnung.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12a","Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten","12a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Besondere Fachverwendungen","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes","11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Aufstieg","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16","Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","16",[],false]