[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpollv_2011-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpollv_2011","Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpollv_2011\u002Fxml.zip",9779723,"§ 14","14","Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit",null,"(1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung.\n(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.\n(3) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.\n(4) Im Übrigen gilt § 56 der Bundeslaufbahnverordnung.","BPOLLV_2011 - § 14 Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit\n\n(1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung.\n(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.\n(3) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.\n(4) Im Übrigen gilt § 56 der Bundeslaufbahnverordnung.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Erprobungszeit","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12a","Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten","12a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Besondere Fachverwendungen","12",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 15","Aufstieg","15",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 16","Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","16",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16a","Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","16a",[],false]