[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpollv_2011-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpollv_2011","Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpollv_2011\u002Fxml.zip",9779725,"§ 16","16","Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei",null,"(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn 1.ein dienstliches Bedürfnis besteht und\n2.die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten a)bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,\nb)sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,\nc)sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,\nd)in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und\ne)erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.\n§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.\n(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 48 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.","BPOLLV_2011 - § 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n\n(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn 1.ein dienstliches Bedürfnis besteht und\n2.die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten a)bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,\nb)sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,\nc)sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,\nd)in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und\ne)erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.\n§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.\n(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 48 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 15","Aufstieg","15",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 14","Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit","14",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 13","Erprobungszeit","13",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16a","Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","16a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17","Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","17",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 18","Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei","18",[],false]