[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpollv_2011-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpollv_2011","Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpollv_2011\u002Fxml.zip",9779717,"§ 9","9","Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung",null,"(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulausbildung besitzen, die den Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eröffnet, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.\n(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.\n(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.","BPOLLV_2011 - § 9 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung\n\n(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulausbildung besitzen, die den Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eröffnet, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.\n(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.\n(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Besondere Fachverwendungen","12",[],false]