[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bpollv_2011-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bpollv_2011","Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbpollv_2011\u002Fxml.zip",9779730,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 12 Absatz 1)",null,"(Fundstelle: BGBl.\nI 2020, 667 – 669)\nLaufbahn\tBesondere Fachverwendung\tBildungsvoraussetzungen\n1\tMittlerer Polizeivollzugsdienst\tRettungsassistentin oder Rettungsassistent,Notfallsanitäterin oderNotfallsanitäter\t–\tAbschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder  ‑pfleger oder\n–\tErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31.\nDezember 2014 geltenden Fassung oder\n–\tErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach dem Notfallsanitätergesetz\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n2\t\tPhysiotherapeutin oder Physiotherapeut\tAbschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n3\t\tTechnische Verwendung im Fachdienst für Informations-und Kommunikationstechnik\t–\tMeisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder\n–\tAbschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder\n–\tAbschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n4\t\tTechnische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik\t–\tMeister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder\n–\tAbschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n5\t\tTechnische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst\t–\tMeisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder\n–\tAbschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder\n–\tAbschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnik\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n6\t\tNautisches Funktions-personal\tSeemännische oder nautische Qualifikation\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n7\tGehobener Polizeivollzugsdienst\tPilotin oder Pilot\tLizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n8\t\tFlugtechnikerin oderFlugtechniker\tLizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n9\t\tPrüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät\tLizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n10\t\tFreigabeberechtigtesPersonal der Kategorie B oder höherwertig\tLizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n11\t\tFachpersonal für diezerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2\tErlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n12\t\tNautisches Funktions- oder Lehrpersonal\tHochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n13\t\tKommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei,Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei\tDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n14\t\tTechnische Verwendung im Fachdienst für Informations-und Kommunikationstechnik\tDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n15\t\tTechnische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik\tDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n16\t\tTechnische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst\tDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n17\t\tFührungs-, Funktions-oder Lehrpersonal impolizeiärztlichen Dienst\tDiplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n18\t\tSportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler,Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer\tDiplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaften\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n19\tHöherer Polizeivollzugsdienst\tTechnische Verwendung im Fachdienst für Informations-und Kommunikationstechnik\tHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich\n20\t\tTechnische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik\tHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich\n21\t\tTechnische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst\tHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich\n22\t\tÄrztin oder Arzt\tMedizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildung\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich","BPOLLV_2011 - Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2020, 667 – 669)\nLaufbahn\tBesondere Fachverwendung\tBildungsvoraussetzungen\n1\tMittlerer Polizeivollzugsdienst\tRettungsassistentin oder Rettungsassistent,Notfallsanitäterin oderNotfallsanitäter\t–\tAbschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder  ‑pfleger oder\n–\tErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31.\nDezember 2014 geltenden Fassung oder\n–\tErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach dem Notfallsanitätergesetz\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n2\t\tPhysiotherapeutin oder Physiotherapeut\tAbschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n3\t\tTechnische Verwendung im Fachdienst für Informations-und Kommunikationstechnik\t–\tMeisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder\n–\tAbschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder\n–\tAbschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n4\t\tTechnische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik\t–\tMeister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder\n–\tAbschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n5\t\tTechnische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst\t–\tMeisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder\n–\tAbschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder\n–\tAbschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnik\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n6\t\tNautisches Funktions-personal\tSeemännische oder nautische Qualifikation\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n7\tGehobener Polizeivollzugsdienst\tPilotin oder Pilot\tLizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n8\t\tFlugtechnikerin oderFlugtechniker\tLizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n9\t\tPrüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät\tLizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n10\t\tFreigabeberechtigtesPersonal der Kategorie B oder höherwertig\tLizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n11\t\tFachpersonal für diezerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2\tErlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n12\t\tNautisches Funktions- oder Lehrpersonal\tHochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n13\t\tKommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei,Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei\tDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich\n14\t\tTechnische Verwendung im Fachdienst für Informations-und Kommunikationstechnik\tDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n15\t\tTechnische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik\tDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich\n16\t\tTechnische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst\tDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang\nund\nhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Anlage 1","(zu § 3 Absatz 2)","anlage-1",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 18","Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei","18",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 17","Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","17",[],[],false]