[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-br_gdv_1-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":25,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"br_gdv_1","Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-05-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbr_gdv_1\u002Fxml.zip",1212762,"§ 2","2",null,"Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten","(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche durch die Dienststelle Westen des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Aktion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere Dienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen, sofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus dem besetzten Gebiet verbracht worden ist.\n(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG überwiegend in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet gelangt ist auch der Hausrat, der in den in § 1 Nr. 5 und 6 genannten Bereichen durch den Chef der Zivilverwaltung entzogen und nachweislich an reichsdeutsche Erwerber (Privatpersonen oder Dienststellen) abgegeben wurde.","BR_GDV_1 - Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten - § 2\n\n(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche durch die Dienststelle Westen des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Aktion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere Dienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen, sofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus dem besetzten Gebiet verbracht worden ist.\n(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG überwiegend in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet gelangt ist auch der Hausrat, der in den in § 1 Nr. 5 und 6 genannten Bereichen durch den Chef der Zivilverwaltung entzogen und nachweislich an reichsdeutsche Erwerber (Privatpersonen oder Dienststellen) abgegeben wurde.",{},[22],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 1","1",[26,29,32],{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 3","3",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 4","4",{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 5","5",[],false]