[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-br_gdv_1-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"br_gdv_1","Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-05-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbr_gdv_1\u002Fxml.zip",1212765,"§ 5","5",null,"Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten","(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogener Schmuck- und Edelmetallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden bei Entziehungen 1.durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche,\n2.durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,\n3.durch den \"Verwalter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich\" (Dienststelle Niedermeyer) für den in § 1 Nr. 1 genannten Bereich,\n4.durch Dienststellen der SS in den Konzentrationslagern Mauthausen und Natzweiler.\n(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung durch andere als die in Absatz 1 genannten Dienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen Schmuck- und Edelmetallgegenstände aber durch eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht worden sind.\n(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen im Lager Theresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwendung.","BR_GDV_1 - Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten - § 5\n\n(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogener Schmuck- und Edelmetallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden bei Entziehungen 1.durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche,\n2.durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,\n3.durch den \"Verwalter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich\" (Dienststelle Niedermeyer) für den in § 1 Nr. 1 genannten Bereich,\n4.durch Dienststellen der SS in den Konzentrationslagern Mauthausen und Natzweiler.\n(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung durch andere als die in Absatz 1 genannten Dienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen Schmuck- und Edelmetallgegenstände aber durch eine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht worden sind.\n(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen im Lager Theresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwendung.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 4","4",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 3","3",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 2","2",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 6","6",{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 7","7",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"§ 8","8",[],false]