[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brao-107":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brao","Bundesrechtsanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrao\u002Fxml.zip",1212901,"§ 107","107","Rechtsanwälte als Beisitzer","Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen","(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.\n(2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.\n(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.\n(4) (weggefallen)","BRAO - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen - § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer\n\n(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.\n(2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.\n(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.\n(4) (weggefallen)",{"teil":21,"abschnitt":22},"Fünfter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 106","Besetzung des Senats für Anwaltssachen","106",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 105","Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung","105",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 104","Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes","104",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 108","Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung","108",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 109","Beendigung des Amtes als Beisitzer","109",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 110","Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit","110",[],false]