[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brao-109":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brao","Bundesrechtsanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrao\u002Fxml.zip",1212903,"§ 109","109","Beendigung des Amtes als Beisitzer","Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen","(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht.\n(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören.\n(3) (weggefallen)","BRAO - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen - § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer\n\n(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht.\n(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören.\n(3) (weggefallen)",{"teil":21,"abschnitt":22},"Fünfter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 108","Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung","108",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 107","Rechtsanwälte als Beisitzer","107",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 106","Besetzung des Senats für Anwaltssachen","106",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 110","Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit","110",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 111","Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen","111",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 112","Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer","112",[],false]