[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brao-115a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brao","Bundesrechtsanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrao\u002Fxml.zip",1212921,"§ 115a","115a","Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme","Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen","(1) Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). Hat das Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.\n(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.","BRAO - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen - § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme\n\n(1) Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). Hat das Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.\n(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.",{"teil":21},"Sechster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 115","Verjährung von Pflichtverletzungen","115",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 114a","Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen","114a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 114","Anwaltsgerichtliche Maßnahmen","114",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 115b","Anderweitige Ahndung","115b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 116","Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren","116",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 117","Keine Verhaftung des Rechtsanwalts","117",[],false]