[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brao-118e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brao","Bundesrechtsanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrao\u002Fxml.zip",1212932,"§ 118e","118e","Besonderer Vertreter","Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften","(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.\n(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zuständig.","BRAO - Anwaltsgerichtliches Verfahren - Allgemeines - Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften - § 118e Besonderer Vertreter\n\n(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.\n(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zuständig.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Siebenter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 118d","Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften","118d",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 118c","Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften","118c",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 118b","Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens","118b",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 118f","Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern","118f",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 118g","Vernehmung des gesetzlichen Vertreters","118g",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 119","Zuständigkeit","119",[],false]