[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brao-150":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brao","Bundesrechtsanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrao\u002Fxml.zip",1212958,"§ 150","150","Voraussetzung für das Verbot","Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme","(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\n(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.\n(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.","BRAO - Anwaltsgerichtliches Verfahren - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme - § 150 Voraussetzung für das Verbot\n\n(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\n(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.\n(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Siebenter Teil","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 149","Verfahren","149",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 148","Anordnung der Beweissicherung","148",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 147","Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof","147",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 150a","Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft","150a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 151","Mündliche Verhandlung","151",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 152","Abstimmung über das Verbot","152",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.10.2022 – AnwSt (R) 5\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:101022BANWST.B.5.21.0",null,"2022-10-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605552022.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":59,"source_url":60,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.04.2012 – VIII ZB 111\u002F11","2012-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE120012065.zip",false]