[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brao-159":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brao","Bundesrechtsanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrao\u002Fxml.zip",1212968,"§ 159","159","Aufhebung des Verbots","Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme","(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.\n(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.\n(3) Beantragt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.","BRAO - Anwaltsgerichtliches Verfahren - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme - § 159 Aufhebung des Verbots\n\n(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.\n(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.\n(3) Beantragt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Siebenter Teil","Fünfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 158","Außerkrafttreten des Verbots","158",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 157","Beschwerde","157",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 156","Zuwiderhandlungen gegen das Verbot","156",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 159a","Dreimonatsfrist","159a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 159b","Prüfung der Fortdauer des Verbots","159b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 160","Mitteilung des Verbots","160",[],false]