[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brao-173a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brao","Bundesrechtsanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrao\u002Fxml.zip",1212987,"§ 173a","173a","Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof","Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof","(1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.\n(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.\n(3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.\n(4) § 173 gilt entsprechend.","BRAO - Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof - Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof - § 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof\n\n(1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.\n(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.\n(3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.\n(4) § 173 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Achter Teil","Dritter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 173","Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei","173",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 172a","Kanzlei","172a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 172","Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten","172",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 174","Zusammensetzung und Vorstand","174",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 175","Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer","175",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 176","Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer","176",[],false]