[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brao-182":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brao","Bundesrechtsanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrao\u002Fxml.zip",1212996,"§ 182","182","Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden","Präsidium","(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.\n(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.\n(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, 1.wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;\n2.wenn er sein Amt niederlegt.\nDer Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.\n(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.","BRAO - Die Bundesrechtsanwaltskammer - Organe der Bundesrechtsanwaltskammer - Präsidium - § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden\n\n(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.\n(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.\n(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, 1.wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;\n2.wenn er sein Amt niederlegt.\nDer Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.\n(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Neunter Teil","Zweiter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 181","Recht zur Ablehnung der Wahl","181",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 180","Wahlen zum Präsidium","180",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 179","Zusammensetzung des Präsidiums","179",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 183","Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums","183",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 184","Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen","184",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 185","Aufgaben des Präsidenten","185",[],false]