[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brao-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brao","Bundesrechtsanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrao\u002Fxml.zip",1212804,"§ 35","35","Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren","Verwaltungsverfahren","Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.","BRAO - Zulassung und allgemeine Vorschriften - Verwaltungsverfahren - § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren\n\nWird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 34","Zustellung","34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 33","Sachliche und örtliche Zuständigkeit","33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 32","Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze","32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 36","Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten","36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37","Ersetzung der Schriftform","37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43","Allgemeine Berufspflicht","43",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 02.04.2020 – IX ZR 135\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:020420UIXZR135.19.0","1a. Die Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass im in erster Instanz anhängigen Nachverfahren bereits ein Sachverständigengutachten über die Echtheit der Unterschriften unter der Urkunde eingeholt worden ist.\n1b. Die Sachdienlichkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagten für das Nachverfahren angekündigt haben, hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen, durch welche ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird.\n2. Wird ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten, welcher Alleinaktionär einer Schweizer Aktiengesellschaft ist, als Organ dieser Gesellschaft nur zu dem Zweck tätig, eine Vereinbarung mit einem Vertragspartner auszuhandeln, wird er allein in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit tätig.\n3. Wird ein Berufungsurteil aufgehoben, welches ein vorläufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil aufgehoben hat, lebt die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils wieder auf.","2020-04-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300702020.zip","rechtsprechung",false]