[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brao-86":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brao","Bundesrechtsanwaltsordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrao\u002Fxml.zip",1212881,"§ 86","86","Einladung und Einberufungsfrist","Kammerversammlung","Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.","BRAO - Die Rechtsanwaltskammern - Organe der Rechtsanwaltskammer - Kammerversammlung - § 86 Einladung und Einberufungsfrist\n\nDie Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Vierter Teil","Zweiter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 85","Einberufung der Kammerversammlung","85",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 84","Einziehung rückständiger Beiträge","84",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 83","Aufgaben des Schatzmeisters","83",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 86a","Durchführung der Kammerversammlung","86a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 87","Ankündigung der Tagesordnung","87",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 88","Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung","88",[],false]