[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-braum_ausbv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"braum_ausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbraum_ausbv\u002Fxml.zip",9779880,"§ 15","15","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung","Abschluss- oder Gesellenprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz\tmit 25 Prozent,\n2.Brauprozesse\tmit 30 Prozent,\n3.Betriebstechnik\tmit 15 Prozent,\n4.Verfahrenstechnologie\tmit 20 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.","BRAUM_AUSBV - Abschluss- oder Gesellenprüfung - § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz\tmit 25 Prozent,\n2.Brauprozesse\tmit 30 Prozent,\n3.Betriebstechnik\tmit 15 Prozent,\n4.Verfahrenstechnologie\tmit 20 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Prüfungsbereich Betriebstechnik","12",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Mündliche Ergänzungsprüfung","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","17",[],false]