[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brennmstrprv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brennmstrprv","Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner\u002FBrennerin im landwirtschaftlichen Bereich","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrennmstrprv\u002Fxml.zip",9779921,"§ 7","7","Anrechnung anderer Prüfungsleistungen",null,"Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.","BRENNMSTRPRV - § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung“","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Bestehen der Meisterprüfung","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Wiederholung der Meisterprüfung","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Übergangsvorschriften","10",[],false]