[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brgo_2025-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brgo_2025","Geschäftsordnung des Bundesrates","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrgo_2025\u002Fxml.zip",9779968,"§ 31","31","Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes",null,"Im Verfahren nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt die Präsidentin oder der Präsident, sofern über mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der Fall, so lässt sie oder er über die Einzelanträge beraten und abstimmen. Anschließend kann sie oder er nach erneuter Beratung darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuss unter Zugrundelegung aller gefassten Einzelbeschlüsse angerufen werden soll; sie oder er hat abstimmen zu lassen, wenn ein Land es verlangt.","BRGO_2025 - § 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes\n\nIm Verfahren nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt die Präsidentin oder der Präsident, sofern über mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz abzustimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der Fall, so lässt sie oder er über die Einzelanträge beraten und abstimmen. Anschließend kann sie oder er nach erneuter Beratung darüber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuss unter Zugrundelegung aller gefassten Einzelbeschlüsse angerufen werden soll; sie oder er hat abstimmen zu lassen, wenn ein Land es verlangt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 30","Abstimmungsregeln","30",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 29","Abstimmung","29",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 28","Beschlussfähigkeit","28",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 32","Wirksamwerden der Beschlüsse","32",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 33","Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages","33",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 34","Sitzungsbericht","34",[],false]