[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brkg_2005-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brkg_2005","Bundesreisekostengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-05-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrkg_2005\u002Fxml.zip",9780037,"§ 8","8","Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort",null,"Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.","BRKG_2005 - § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort\n\nDauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Übernachtungsgeld","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Tagegeld","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Wegstreckenentschädigung","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Aufwands- und Pauschvergütung","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Erstattung sonstiger Kosten","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen","11",[],false]