[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brkrfr_herkv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brkrfr_herkv","Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrkrfr_herkv\u002Fxml.zip",9780050,"§ 4","4","Aufklärung der zu untersuchenden Frau",null,"Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die zu untersuchende Frau vor der Früherkennungsuntersuchung 1.schriftliche Informationen erhält, durch die sie über Ziele, Vorgehensweise, Vor- und Nachteile der Röntgenuntersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs informiert wird und\n2.über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines mündlichen Beratungs- und Aufklärungsgesprächs mit einem Arzt, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, informiert wird.\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf Wunsch ein Gespräch nach Satz 1 Nummer 2 ermöglicht wird.","BRKRFR_HERKV - § 4 Aufklärung der zu untersuchenden Frau\n\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die zu untersuchende Frau vor der Früherkennungsuntersuchung 1.schriftliche Informationen erhält, durch die sie über Ziele, Vorgehensweise, Vor- und Nachteile der Röntgenuntersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs informiert wird und\n2.über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines mündlichen Beratungs- und Aufklärungsgesprächs mit einem Arzt, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, informiert wird.\nDer Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf Wunsch ein Gespräch nach Satz 1 Nummer 2 ermöglicht wird.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Medizinphysik-Experte; Aufgaben des Medizinphysik-Experten","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Anforderungen an das Personal","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Zulässigkeit von Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Anforderungen an die Durchführung der Röntgenuntersuchung","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Anforderungen an die Ausrüstung","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Befundung der Röntgenuntersuchung","7",[],false]