[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brkrfr_herkv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brkrfr_herkv","Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrkrfr_herkv\u002Fxml.zip",9780053,"§ 7","7","Befundung der Röntgenuntersuchung",null,"(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1.die Röntgenaufnahmen durch a)zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder\nb)eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1\nunabhängig voneinander befundet werden und\n2.bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden.\nIm Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden.\n(2) Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass 1.die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und\n2.weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können.\nIm Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen.","BRKRFR_HERKV - § 7 Befundung der Röntgenuntersuchung\n\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1.die Röntgenaufnahmen durch a)zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder\nb)eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1\nunabhängig voneinander befundet werden und\n2.bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden.\nIm Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden.\n(2) Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass 1.die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und\n2.weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können.\nIm Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Anforderungen an die Ausrüstung","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Anforderungen an die Durchführung der Röntgenuntersuchung","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Aufklärung der zu untersuchenden Frau","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Qualitätssicherung","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Übergangsvorschriften","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Inkrafttreten","10",[],false]