[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brrg-128":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":75},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brrg","Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-07-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrrg\u002Fxml.zip",1213319,"§ 128","128",null,"Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften","(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.\n(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.\n(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.","BRRG - Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften - § 128\n\n(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.\n(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.\n(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt III",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 127","127",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 126","126",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 125c","125c",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 129","129",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 130","130",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 131","131",[43,48,53,58,62,67,71],{"title":44,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"Sächsisches OVG, Urt. v. 12.09.2024 – 12 A 317\u002F19.D","2024-09-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7516","sachsen_rechtsprechung",{"title":49,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":50,"source_url":51,"source_type":52},"BVerwG, Urt. v. 30.01.2014 – 2 C 12\u002F13","2014-01-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020212.zip","rechtsprechung",{"title":54,"ecli":16,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":52},"BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 2 C 50\u002F10","Die bei den aufgelösten nordrhein-westfälischen Versorgungsämtern beschäftigten Landesbeamten sind nicht durch das Eingliederungsgesetz (GV. NRW 2007, 482) in den Dienst kommunaler Körperschaften übergeleitet worden, sondern im Landesdienst geblieben.","2011-11-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018487.zip",{"title":59,"ecli":16,"leitsatz":60,"date":56,"source_url":61,"source_type":52},"BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 2 C 53\u002F10","Die bei den nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen mit Aufgaben der Umweltverwaltung betrauten Landesbeamten sind nicht durch das Personalfolgengesetz (GV. NRW 2007, 662) in den Dienst kommunaler Körperschaften übergeleitet worden, sondern im Landesdienst geblieben (vgl. für die nordrhein-westfälische Versorgungsverwaltung das Senatsurteil vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018478.zip",{"title":63,"ecli":16,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":52},"BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 27\u002F10","1. § 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage nur in den Fällen der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (wie Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -).\n2. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist (wie Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -).\n3. Im Falle eines Dienstherrnwechsels beginnt die 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 BBesG von neuem zu laufen, wenn dem Beamten auch beim neuen Dienstherrn Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden.","2011-04-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017929.zip",{"title":68,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":69,"source_url":70,"source_type":47},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.11.2009 – 2 B 420\u002F09","2009-11-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1577",{"title":72,"ecli":16,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":47},"1. Die Zuständigkeit des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO erstreckt sich auch auf kreisangehörige Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. 2. Kommt eine einvernehmliche Regelung der betroffenen Gemeinden über einen anteiligen Personalübergang nach § 78 b SächsKomZG i.V.m. § 128 Abs. 4 BRRG endgültig nicht zustande, kann die Rechtsaufsichtsbehörde eine Auswahlentscheidung zu den überzuleitenden Gemeindebediensteten treffen.","2005-09-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=239",false]