[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brrg-129":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brrg","Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-07-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrrg\u002Fxml.zip",1213320,"§ 129","129",null,"Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften","(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.\n(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.\n(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.","BRRG - Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften - § 129\n\n(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.\n(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.\n(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.",{"abschnitt":21},"Abschnitt III",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 128","128",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 127","127",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 126","126",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 130","130",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 131","131",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 132","132",[],false]