[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-brucellosev-14a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"brucellosev","Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe\nund Ziegen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbrucellosev\u002Fxml.zip",9780080,"§ 14a","14a",null,"Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen","(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ oder „Ziegenbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.\n(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.\n(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.","BRUCELLOSEV - Schutzmaßregeln - Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen - § 14a\n\n(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ oder „Ziegenbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.\n(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.\n(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 14","14",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 13","13",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 12","12",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 15","15",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 16","16",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 17","17",[],false]