[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bsavfv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bsavfv","Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-12-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbsavfv\u002Fxml.zip",1213390,"§ 6","6","Durchführung der Prüfungen","Verfahren","(1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt 1.im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003\u002F90\u002FEG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002\u002F53\u002FEG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genannten Arten sowie\n2.im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003\u002F91\u002FEG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11) genannten Arten\ndie Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003\u002F90\u002FEG und 2003\u002F91\u002FEG auf die Anhänge dieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an.\n(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt.","BSAVFV - Verfahren - § 6 Durchführung der Prüfungen\n\n(1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt 1.im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003\u002F90\u002FEG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002\u002F53\u002FEG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genannten Arten sowie\n2.im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003\u002F91\u002FEG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002\u002F55\u002FEG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11) genannten Arten\ndie Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003\u002F90\u002FEG und 2003\u002F91\u002FEG auf die Anhänge dieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an.\n(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Vermehrungsmaterial, Saatgut","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Wertprüfung","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Prüfungsberichte","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Anbau- und Marktbedeutung","9",[],false]