[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bschuwg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bschuwg","Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbschuwg\u002Fxml.zip",1213401,"§ 2","2","Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH","Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und parlamentarische Kontrolle","(1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben des Schuldenwesens durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH aus.\n(2) In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen bestimmen, dass es einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen kann, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.","BSCHUWG - Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und parlamentarische Kontrolle - § 2 Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH\n\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben des Schuldenwesens durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH aus.\n(2) In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen bestimmen, dass es einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen kann, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.",{"teil":21},"Teil 1",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Parlamentarisches Gremium","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Kreditaufnahme des Bundes","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4a","Einführung von Umschuldungsklauseln","4a",[],false]