[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bsgav-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bsgav","Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-10-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbsgav\u002Fxml.zip",9780178,"§ 35","35","Allgemeines","Besonderheiten für Förderbetriebsstätten","(1) Für eine Betriebsstätte, die zur Förderung von Bodenschätzen entsteht und nach Abschluss der Förderung endet (Förderbetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein Unternehmen, zu dem eine Förderbetriebsstätte gehört, ist ein Bergbauunternehmen oder ein Erdöl- oder Erdgasunternehmen.\n(2) Ein Explorationsrecht ist das Recht, Bodenschätze zu suchen oder zu fördern.","BSGAV - Besonderheiten für Förderbetriebsstätten - § 35 Allgemeines\n\n(1) Für eine Betriebsstätte, die zur Förderung von Bodenschätzen entsteht und nach Abschluss der Förderung endet (Förderbetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. Ein Unternehmen, zu dem eine Förderbetriebsstätte gehört, ist ein Bergbauunternehmen oder ein Erdöl- oder Erdgasunternehmen.\n(2) Ein Explorationsrecht ist das Recht, Bodenschätze zu suchen oder zu fördern.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Übergangsregelung für Bau- und Montagebetriebsstätten","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen in besonderen Fällen","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen, die als Dienstleistung anzusehen sind","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Besondere Zuordnungsregelungen","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Übergangsregelung für Förderbetriebsstätten","38",[],false]