[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bsig_2025-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bsig_2025","Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbsig_2025\u002Fxml.zip",9780271,"§ 17","17","Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten","Aufgaben und Befugnisse","Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor 1.unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen Einrichtungen oder\n2.Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,\ngegenüber dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.","BSIG_2025 - Das Bundesamt - Aufgaben und Befugnisse - § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten\n\nDas Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor 1.unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen Einrichtungen oder\n2.Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,\ngegenüber dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Verarbeitung personenbezogener Daten","20",[],false]