[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bsig_2025-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bsig_2025","Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbsig_2025\u002Fxml.zip",9780273,"§ 19","19","Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten","Aufgaben und Befugnisse","Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen.","BSIG_2025 - Das Bundesamt - Aufgaben und Befugnisse - § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten\n\nDie Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Verarbeitung personenbezogener Daten","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten","22",[],false]