[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bsig_2025-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bsig_2025","Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbsig_2025\u002Fxml.zip",9780263,"§ 9","9","Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes","Aufgaben und Befugnisse","(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht entgegenstehen.\n(2) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokollierungsdaten nach Absatz 1 sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln. § 8 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 5, 9 und 10 gilt entsprechend. § 7 Absatz 7 gilt für die Verpflichtung nach Satz 1 entsprechend.","BSIG_2025 - Das Bundesamt - Aufgaben und Befugnisse - § 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes\n\n(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht entgegenstehen.\n(2) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokollierungsdaten nach Absatz 1 sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln. § 8 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 5, 9 und 10 gilt entsprechend. § 7 Absatz 7 gilt für die Verpflichtung nach Satz 1 entsprechend.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Informationsaustausch","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Bestandsdatenauskunft","12",[],false]