[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-btgo_2025-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"btgo_2025","Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbtgo_2025\u002Fxml.zip",1214047,"§ 64","64","Verhandlungsgegenstände",null,"(1) Verhandlungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen und Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 62 Absatz 1 Satz 3).\n(2) Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen worden, beschließt der Ausschuss, welche Vorlage als Verhandlungsgegenstand für seine Beschlussempfehlung an den Bundestag dienen soll. Andere Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, für erledigt erklärt werden. Wird der Erledigterklärung von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss über die Vorlagen abgestimmt werden. Die Beschlussempfehlung, die Vorlagen für erledigt zu erklären oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.","BTGO_2025 - § 64 Verhandlungsgegenstände\n\n(1) Verhandlungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen und Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 62 Absatz 1 Satz 3).\n(2) Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen worden, beschließt der Ausschuss, welche Vorlage als Verhandlungsgegenstand für seine Beschlussempfehlung an den Bundestag dienen soll. Andere Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, für erledigt erklärt werden. Wird der Erledigterklärung von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss über die Vorlagen abgestimmt werden. Die Beschlussempfehlung, die Vorlagen für erledigt zu erklären oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 63","Federführender Ausschuss","63",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 62","Aufgaben der Ausschüsse","62",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 61","Tagesordnung der Ausschüsse","61",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 65","Berichterstatterbenennung","65",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 66","Berichterstattung","66",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 67","Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss","67",[],false]