[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-btmg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"btmg","Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbtmg_1981\u002Fxml.zip",1214201,"§ 15","15","Sicherungsmaßnahmen","Pflichten im Betäubungsmittelverkehr","Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.","BTMG - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr - § 15 Sicherungsmaßnahmen\n\nWer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Kennzeichnung und Werbung","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Abgabe und Erwerb","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Vernichtung","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Aufzeichnungen","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Meldungen","18",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 06.04.2016 – 3 C 10\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2016:060416U3C10.14.0","1. Der Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken liegt im öffentlichen Interesse im Sinne des § 3 Abs. 2 BtMG, wenn der Antragsteller an einer schweren Erkrankung leidet und ihm zur Behandlung der Krankheit keine gleich wirksame und für ihn erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht.\n2. Fehlen in einem solchen Fall zwingende Versagungsgründe nach § 5 BtMG, ist die Ausübung des nach § 3 Abs. 2 BtMG eröffneten Ermessens wegen des von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Schutzes der körperlichen Unversehrtheit rechtlich zwingend zugunsten der Erlaubniserteilung vorgezeichnet.","2016-04-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600349.zip","rechtsprechung",false]