[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-btmg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"btmg","Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbtmg_1981\u002Fxml.zip",1214191,"§ 9","9","Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen","Erlaubnis und Erlaubnisverfahren","(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln: 1.die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,\n2.die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,\n3.die Lage der Betriebstätten und\n4.den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.\n(2) Die Erlaubnis kann 1.befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder\n2.nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,\nwenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.","BTMG - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren - § 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen\n\n(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln: 1.die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,\n2.die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,\n3.die Lage der Betriebstätten und\n4.den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.\n(2) Die Erlaubnis kann 1.befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder\n2.nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,\nwenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Entscheidung","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Antrag","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Sachkenntnis","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Rücknahme und Widerruf","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10a","Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen","10a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10b","Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen","10b",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 06.04.2016 – 3 C 10\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2016:060416U3C10.14.0","1. Der Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken liegt im öffentlichen Interesse im Sinne des § 3 Abs. 2 BtMG, wenn der Antragsteller an einer schweren Erkrankung leidet und ihm zur Behandlung der Krankheit keine gleich wirksame und für ihn erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht.\n2. Fehlen in einem solchen Fall zwingende Versagungsgründe nach § 5 BtMG, ist die Ausübung des nach § 3 Abs. 2 BtMG eröffneten Ermessens wegen des von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Schutzes der körperlichen Unversehrtheit rechtlich zwingend zugunsten der Erlaubniserteilung vorgezeichnet.","2016-04-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600349.zip","rechtsprechung",false]