[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-buchbausbv_2011-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"buchbausbv_2011","Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-05-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbuchbausbv_2011\u002Fxml.zip",9780648,"§ 8","8","Gewichtungs- und Bestehensregelung",null,"(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Buchbinderische Fertigung\t50 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation\t20 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung\t20 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich „Buchbinderische Fertigung“ mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.","BUCHBAUSBV_2011 - § 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung\n\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.\tPrüfungsbereich Buchbinderische Fertigung\t50 Prozent,\n2.\tPrüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation\t20 Prozent,\n3.\tPrüfungsbereich Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung\t20 Prozent,\n4.\tPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich „Buchbinderische Fertigung“ mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Gesellenprüfung","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Zwischenprüfung","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Durchführung der Berufsausbildung","5",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","10",[],false]