[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-buttv_1997-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"buttv_1997","Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-02-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbuttv_1997\u002Fxml.zip",9780744,"§ 13","13","Gütezeichen für Markenbutter","Butter der Handelsklassen","(1) Für Markenbutter darf das nebenstehend abgebildete Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendet werden. Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. Die Umrandung enthält die Inschrift: \"In Deutschland geprüfte Markenware\". (Inhalt: nicht darstellbares Gütezeichen, Fundstelle: BGBl. I 1997, 147)\n(2) Für im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellte Butter darf das Gütezeichen nur von einer Molkerei geführt werden, die die Markenberechtigung nach § 8 hat.\n(3) Für Butter im Sinne des § 12 darf das Gütezeichen von der herstellenden Molkerei verwendet werden, wenn die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle nach drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen der Butter nach § 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ein Prüfzertifikat erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.\n(4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen des Prüfzertifikats gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\n(5) Im Falle der Verwendung des Gütezeichens nach Absatz 1 sind auf der Verpackung die Worte \"Amtliche Qualitätskontrolle des Landes ... Überwachungsstelle ...\" anzubringen.","BUTTV_1997 - Butter der Handelsklassen - § 13 Gütezeichen für Markenbutter\n\n(1) Für Markenbutter darf das nebenstehend abgebildete Gütezeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendet werden. Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. Die Umrandung enthält die Inschrift: \"In Deutschland geprüfte Markenware\". (Inhalt: nicht darstellbares Gütezeichen, Fundstelle: BGBl. I 1997, 147)\n(2) Für im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellte Butter darf das Gütezeichen nur von einer Molkerei geführt werden, die die Markenberechtigung nach § 8 hat.\n(3) Für Butter im Sinne des § 12 darf das Gütezeichen von der herstellenden Molkerei verwendet werden, wenn die Molkerei auf schriftlichen Antrag von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle nach drei aufeinanderfolgenden monatlichen Prüfungen der Butter nach § 7 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 ein Prüfzertifikat erhalten hat, wonach die Butter die Qualitätsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.\n(4) Für Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen des Prüfzertifikats gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\n(5) Im Falle der Verwendung des Gütezeichens nach Absatz 1 sind auf der Verpackung die Worte \"Amtliche Qualitätskontrolle des Landes ... Überwachungsstelle ...\" anzubringen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Butter aus anderen Mitgliedstaaten","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Zusätzliche Kennzeichnung","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Verpackung von Butter der Handelsklassen","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Ergänzende Herstellungsvorschriften","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Ergänzende Kennzeichnung","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Überwachung, Befugnisse der Landesbehörden","16",[],false]