[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-buzav-7a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"buzav","Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-10-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbuzav\u002Fxml.zip",1214540,"§ 7a","7a","Vorab-Zuteilung",null,"(1) Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in § 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstituten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert und Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf Antrag der Gesellschafter bis zur Höhe von 50 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforderungen zuteilen. Bei Geldinstituten kann die Vorab-Zuteilung auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1993 gemäß § 36 D-Markbilanzgesetzes geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung und bei Außenhandelsbetrieben auf Antrag der Gesellschafter auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1991 geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung erhöht werden. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung vorab vorläufig Forderungen gegen Geldinstitute gemäß § 5 Abs. 1 und gegen Außenhandelsbetriebe gemäß § 5 Abs. 2 nach Vorliegen von deren in § 2 genannten Unterlagen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsverbindlichkeiten, auf Antrag der Gesellschafter der Außenhandelsbetriebe auch bis zur Höhe von 100 vom Hundert zuteilen. Absatz 1 Satz 2 und § 7 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.","BUZAV - § 7a Vorab-Zuteilung\n\n(1) Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in § 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstituten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert und Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf Antrag der Gesellschafter bis zur Höhe von 50 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforderungen zuteilen. Bei Geldinstituten kann die Vorab-Zuteilung auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1993 gemäß § 36 D-Markbilanzgesetzes geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung und bei Außenhandelsbetrieben auf Antrag der Gesellschafter auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1991 geänderten DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung erhöht werden. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung vorab vorläufig Forderungen gegen Geldinstitute gemäß § 5 Abs. 1 und gegen Außenhandelsbetriebe gemäß § 5 Abs. 2 nach Vorliegen von deren in § 2 genannten Unterlagen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsverbindlichkeiten, auf Antrag der Gesellschafter der Außenhandelsbetriebe auch bis zur Höhe von 100 vom Hundert zuteilen. Absatz 1 Satz 2 und § 7 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Vorläufigkeit der Zuteilung","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Verzinsung und Tilgung","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Zuteilung von Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Abtretung, Verpfändung und Umwandlung von Ausgleichsforderungen in Inhaberschuldverschreibungen","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Prüfungen und Eingriffsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes","9",{"norm_key":44,"title":17,"slug":45},"§ 10","10",[],false]