[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bvdvv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bvdvv","Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbvdvv\u002Fxml.zip",1214568,"§ 2","2","Impfungen",null,"(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion 1.anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder\n2.verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\n(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.\n(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1.der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,\n2.des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie\n3.des verwendeten Impfstoffes\neinzutragen.","BVDVV - § 2 Impfungen\n\n(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion 1.anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder\n2.verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\n(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.\n(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe 1.der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,\n2.des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie\n3.des verwendeten Impfstoffes\neinzutragen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Begriffsbestimmungen","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Untersuchungen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Verbringen von Rindern","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Schutzmaßregeln","5",[],false]