[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bverfschg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bverfschg","Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbverfschg\u002Fxml.zip",9781029,"§ 23","23","Übermittlungsverbot","Übermittlungsvorschriften","(1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn 1.besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,\n2.die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung a)der Art der Information,\nb)ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,\nc)der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 8 Absatz 2,\nd)drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,\ne)der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,\n3.durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder\n4.sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur a)Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 19 Absatz 3,\nb)Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.\nDie Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.\n(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.","BVERFSCHG - Übermittlungsvorschriften - § 23 Übermittlungsverbot\n\n(1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn 1.besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,\n2.die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung a)der Art der Information,\nb)ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,\nc)der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 8 Absatz 2,\nd)drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,\ne)der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,\n3.durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder\n4.sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur a)Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 19 Absatz 3,\nb)Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.\nDie Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.\n(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22d","Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten","22d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22c","Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten","22c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22b","Projektbezogene gemeinsame Dateien","22b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Weiterverarbeitung durch den Empfänger","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25a","Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen","25a",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerfG, Beschl. v. 28.09.2022 – 1 BvR 2354\u002F13","ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220928.1bvr235413","1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG erstreckt sich nicht nur auf die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder, sondern auch auf die der Länder untereinander. Sie umfasst hingegen nicht die Regelung der Zusammenarbeit zwischen Behörden desselben Landes.\n2. Die Normenklarheit setzt der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen, steht dieser aber nicht grundsätzlich entgegen. Bei der Normierung sicherheitsrechtlicher Datenverarbeitungen kann es zweckdienlich sein, auf Fachgesetze zu verweisen, in deren Kontext Auslegungsfragen - anders als bei heimlichen Maßnahmen - im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle verbindlich geklärt werden können. Ob eine Verweisung mit dem Gebot der Normenklarheit vereinbar ist, hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen ab. Das Erfassen des Normgehaltes wird insbesondere durch Verweisungsketten erleichtert, die die in Bezug genommenen Vorschriften vollständig aufführen.\n3. Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten und Informationen durch den Verfassungsschutz zur Gefahrenabwehr kann als Übermittlungsschwelle grundsätzlich auch an die Gefahr der Begehung solcher Straftaten anknüpfen, bei denen die Strafbarkeitsschwelle durch die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen oder bloßen Rechtsgutgefährdungen in das Vorfeld von Gefahren verlagert wird. Der Gesetzgeber muss dann aber sicherstellen, dass in jedem Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt. Diese ergibt sich nicht notwendiger Weise bereits aus der Gefahr der Tatbestandsverwirklichung selbst.","2022-09-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE449852201.zip","rechtsprechung",false]