[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bverfschg-8b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bverfschg","Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbverfschg\u002Fxml.zip",9781004,"§ 8b","8b","Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen","Bundesamt für Verfassungsschutz","(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.\nZuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.\nDie Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen.\nDie Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.\nAuf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.\n(2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug.\nBei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen.\nDie G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung der nach § 8a Absatz 1 und 2 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt.\nEntscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unverzüglich aufzuheben.\nDie Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.\nFür die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 1 und 2 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.\n(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.\nDas Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.\n(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen.\nAnordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.\n(5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen.\nDie Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.\n(6) Die in § 8a Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und vollständig und in dem Format zu erteilen, das durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Satz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.\n(7) Für Anordnungen nach § 8a findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur für Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Anwendung findet.\nWurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser.\n(8) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Auskünfte nach § 8a Absatz 1 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vorschriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden müssen.\nDabei können insbesondere geregelt werden 1.die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,\n2.das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,\n3.die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\n4.die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,\n5.der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Auskunftspflichtigen und\n6.Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der Auskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden Aufwandsentschädigung.\nZur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.\nDie Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.\nDie technischen Einzelheiten, die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, insbesondere das technische Format für die Übermittlung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichteten und die Rückübermittlung der zugehörigen Auskünfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes.\n(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.\n(10) Die Befugnisse nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 2 und ferner eine Absatz 3 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 3 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.\nDie Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle nach Absatz 3 gelten auch für die Befugnisse nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.\nLandesrecht kann für Auskünfte an die jeweilige Verfassungsschutzbehörde des Landes Regelungen vorsehen, die dem Absatz 5 entsprechen, und die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung sowie die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 4 und 5 für solche Auskünfte für anwendbar erklären.","BVERFSCHG - Bundesamt für Verfassungsschutz - § 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen [1\u002F2]\n\n(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.\nZuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.\nDie Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen.\nDie Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.\nAuf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.\n(2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug.\nBei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen.\nDie G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung der nach § 8a Absatz 1 und 2 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt.\nEntscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unverzüglich aufzuheben.\nDie Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.\nFür die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 1 und 2 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.\n(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.\nDas Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.\n(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen.\nAnordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.\n(5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen.\nDie Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.\n(6) Die in § 8a Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und vollständig und in dem Format zu erteilen, das durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Satz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.\n(7) Für Anordnungen nach § 8a findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur für Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Anwendung findet.\nWurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8a","Besondere Auskunftsverlangen","8a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Weisungsrechte des Bundes","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8d","Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten","8d",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Besondere Formen der Datenerhebung","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9a","Verdeckte Mitarbeiter","9a",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 13.02.2025 – III ZR 63\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:130225UIIIZR63.24.0","Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess; Anspruch aus Aufopferung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts\n1.    Im Amtshaftungsprozess obliegt es dem Kläger, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers darzulegen und zu beweisen. Der mit Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 9 bis 11, § 15 G 10-Gesetz (in der vom 24. August 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) und § 9 Abs. 4 Satz 7, § 8b Abs. 1 und 2 BVerfSchG (in der vom 21. Juni 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) verbundene Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 GG führt jedenfalls dann nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wenn die Beschränkungsmaßnahmen von der G 10-Kommission (vgl. § 15 G 10-Gesetz; § 8b Abs. 2 BVerfSchG) geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden sind (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteile vom 13. September 2018 - III ZR 339\u002F17, NJW 2019, 227; vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387\u002F14, BGHZ 213, 200 und vom 4. November 2010 - III ZR 32\u002F10, BGHZ 187, 286 Rn. 15).\n2.    Zur sekundären Darlegungslast des beklagten Staates im Amtshaftungsprozess, wenn er sich im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen von Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz auf Geheimhaltungsgründe und die mangelnde Freigabe von Informationen durch die jeweiligen Nachrichtengeber beruft.\n3.    Ein schwerwiegender Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in dessen durch Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützte Teilbereiche kann einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus Aufopferung (§ 75 EinlALR) des Betroffenen begründen.","2025-02-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705142025.zip","rechtsprechung",false]