[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bvfg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bvfg","Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-05-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbvfg\u002Fxml.zip",9781065,"§ 15","15","Bescheinigungen","Verteilung, Rechte und Vergünstigungen","(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 5 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.\n(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.\n(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.","BVFG - Verteilung, Rechte und Vergünstigungen - § 15 Bescheinigungen\n\n(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 5 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.\n(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.\n(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. 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November 2015 (BGBl. I S. 1922), der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG regelte, hat allein Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Sie begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossener Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG.","2020-08-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000692.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":52,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 25.06.2019 – 1 B 18\u002F19, 1 B 18\u002F19 (1 C 23\u002F19)","ECLI:DE:BVerwG:2019:250619B1B18.19.0","2019-06-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900610.zip",{"title":73,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":74,"source_url":75,"source_type":76},"Sächsisches OVG, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 248\u002F17","2018-05-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5197","sachsen_rechtsprechung",{"title":78,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":79,"source_url":80,"source_type":76},"Sächsisches OVG, Urt. v. 24.04.2018 – 4 A 478\u002F17","2018-04-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5232",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 22.02.2018 – 1 C 36\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:220218U1C36.16.0","1. Eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann auch dann vorliegen, wenn der Zweck des Aufnahmeverfahrens durch das Verlassen des Aussiedlungsgebiets ohne Aufnahmebescheid nicht beeinträchtigt wird. Das setzt aber voraus, dass deutschen Behörden eine Prüfung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets möglich war und die Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 \u003C102>).\n2. Der Familienangehörige muss auch im Fall seiner nachträglichen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bereits im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG besitzen.","2018-02-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800241.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 05.02.2018 – 1 B 132\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:050218B1B132.17.0","Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) enthält keine Regelung, die die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG davon abhängig macht, dass der Antrag zeitnah nach der Einreise gestellt worden ist. Das gilt insbesondere auch für Personen, die vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind, dabei in den Aufnahmebescheid einer volksdeutschen Bezugsperson einbezogen waren und vor der Einreise einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hatten, der nicht beschieden worden ist.","2018-02-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800209.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 1 C 21\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U1C21.16.0","1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG darf eine Spätaussiedlerbescheinigung Personen, die bei ihrer Einreise in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen waren, nur erteilt werden, wenn die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geschaffene zusätzliche Voraussetzung findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist sind.\n2. Die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf diese Fälle führt jedenfalls dann nicht zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung, wenn der Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wurde.\n3. Ein Wiederaufnahmeantrag (§ 51 VwVfG) kann die Tatsache einer bestandskräftigen Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Zeitpunkt der Ausreise nicht rückwirkend beseitigen.","2017-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700960.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":52,"date":102,"source_url":103,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 10.08.2016 – 1 B 83\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2016:100816B1B83.16.0","2016-08-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600472.zip",false]