[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bvfg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":107},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bvfg","Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-05-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbvfg\u002Fxml.zip",9781055,"§ 4","4","Spätaussiedler","Allgemeine Bestimmungen","(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor 1.seit dem 8. Mai 1945 oder\n2.nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder\n3.seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,\nseinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.\n(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.\n(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.\n(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Sinne von Absatz 1 bei länger als sechs Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt. Mögliche Kriterien sind etwa das Aussiedlungsgebiet oder die Aufenthaltsdauer.","BVFG - Allgemeine Bestimmungen - § 4 Spätaussiedler\n\n(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor 1.seit dem 8. Mai 1945 oder\n2.nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder\n3.seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,\nseinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.\n(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.\n(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.\n(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Sinne von Absatz 1 bei länger als sechs Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt. 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November 2015 (BGBl. I S. 1922), der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG regelte, hat allein Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Sie begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossener Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG.","2020-08-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000692.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 29.10.2019 – 1 C 43\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:291019U1C43.18.0","1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197).\n2. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hat.\n3. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers.","2019-10-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000077.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":66,"source_url":72,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 29.10.2019 – 1 C 47\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:291019U1C47.18.0","1. Bei der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, der auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt wird, und der Erteilung eines \"Härtefallaufnahmebescheids\" nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.\n2. Die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greift nach bestandskräftiger Ablehnung eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeantrags und Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete bei einem Folgeantrag nur, wenn der im Erstverfahren gestellte Antrag allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte keinen Erfolg hatte (so schon BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19 Rn. 17).\n3. Kehrt ein Aufnahmebewerber nach Ablehnung, aber vor bestandskräftigem Abschluss eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeverfahrens in die Aussiedlungsgebiete zurück, um das Aufnahmeverfahren von dort aus weiterzuführen, findet die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur dann entsprechende Anwendung, wenn der Aufnahmebewerber bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der seinerzeit geltenden Rechtslage erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000121.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 20.11.2018 – 1 C 5\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:201118U1C5.17.0","1. Das Bestehen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BVFG beurteilt sich für einen Aufnahmebewerber, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Ehegatte sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz befindet, nicht nach denselben Kriterien, die in Bezug auf Ehen von Aufnahmebewerbern anzulegen sind, in denen mindestens einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.\n2. Für einen nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Aufnahmebewerber, der auf zunächst aufenthaltsrechtlicher Grundlage im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hat, kann es nur ausnahmsweise eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BVFG bedeuten, entweder für die Dauer des Aufnahmeverfahrens seine eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen oder aber (zeitweilig) auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten.","2018-11-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900050.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 10.10.2018 – 1 C 26\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:101018U1C26.17.0","1. Die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmen sich bei der Entscheidung über einen nach ständiger Aufenthaltnahme in Deutschland im Härtewege zu erteilenden Aufnahmebescheid nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Rechtslage (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283).\n2. Die Absenkung der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit durch das Zehnte Änderungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz kann daher für einen Aufnahmebewerber, der bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat, keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen eines zuvor bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründen.","2018-10-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800768.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 05.02.2018 – 1 B 132\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:050218B1B132.17.0","Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) enthält keine Regelung, die die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG davon abhängig macht, dass der Antrag zeitnah nach der Einreise gestellt worden ist. Das gilt insbesondere auch für Personen, die vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind, dabei in den Aufnahmebescheid einer volksdeutschen Bezugsperson einbezogen waren und vor der Einreise einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hatten, der nicht beschieden worden ist.","2018-02-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800209.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 1 C 21\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U1C21.16.0","1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG darf eine Spätaussiedlerbescheinigung Personen, die bei ihrer Einreise in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen waren, nur erteilt werden, wenn die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geschaffene zusätzliche Voraussetzung findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist sind.\n2. Die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf diese Fälle führt jedenfalls dann nicht zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung, wenn der Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wurde.\n3. Ein Wiederaufnahmeantrag (§ 51 VwVfG) kann die Tatsache einer bestandskräftigen Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Zeitpunkt der Ausreise nicht rückwirkend beseitigen.","2017-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700960.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 27.09.2016 – 1 C 19\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:270916U1C19.15.0","Familienangehörige eines Spätaussiedlers können nur dann nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn sie ihren Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben.","2016-09-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600606.zip",{"title":104,"ecli":105,"leitsatz":52,"date":101,"source_url":106,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 27.09.2016 – 1 C 21\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:270916U1C21.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600625.zip",false]