[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bvfg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bvfg","Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-05-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbvfg\u002Fxml.zip",9781057,"§ 6","6","Volkszugehörigkeit","Allgemeine Bestimmungen","(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.\n(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können im Sinne von Satz 2 genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.","BVFG - Allgemeine Bestimmungen - § 6 Volkszugehörigkeit\n\n(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.\n(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können im Sinne von Satz 2 genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Ausschluss","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Spätaussiedler","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Sowjetzonenflüchtling","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Grundsatz","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Verteilung","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Hilfen","9",[49,56,62,67,72,77,83,88,94,99],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 1 C 4\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:200423U1C4.22.0","Ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine dem Aufnahmebewerber günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, ist auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen und nicht auf der Grundlage der heutigen Rechtsauffassung oder damaligen objektiven Rechtslage. Bei gerichtlicher Bestätigung des bestandskräftigen Bescheides ergibt sich die nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG maßgebliche Rechtsauffassung aus den tragenden rechtlichen Erwägungen der ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidung (wie BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 - 8 C 7.16 - BVerwGE 159, 136 Rn. 26).","2023-04-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300596.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 01.11.2022 – 1 B 57\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2022:011122B1B57.22.0",null,"2022-11-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300187.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":59,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 – 1 WB 5\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2022:070722B1WB5.22.0","2022-07-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200696.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":59,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 22.12.2021 – 1 B 62\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:221221B1B62.21.0","2021-12-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200112.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":59,"date":75,"source_url":76,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 29.09.2021 – 1 B 61\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:290921B1B61.21.0","2021-09-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200057.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.01.2021 – 1 C 5\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:260121U1C5.20.0","Allein durch den Nachweis von Deutschkenntnissen kann ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur erbracht werden, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt ein derartiges Gegenbekenntnis vor, genügt nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis auf andere Weise darstellen kann, sondern bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis.","2021-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100215.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":81,"source_url":87,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.01.2021 – 1 C 1\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:260121U1C1.20.0","Ist die Versagung eines Aufnahmebescheides von mehreren selbstständig tragenden Ablehnungsgründen getragen, reicht es für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht aus, wenn nur hinsichtlich eines Ablehnungsgrundes ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100241.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 13.08.2020 – 1 C 23\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:130820U1C23.19.0","Die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG (2001) durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922), der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG regelte, hat allein Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Sie begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossener Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG.","2020-08-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000692.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":59,"date":97,"source_url":98,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 26.02.2020 – 1 B 9\u002F20, 1 B 9\u002F20 (1 C 5\u002F20)","ECLI:DE:BVerwG:2020:260220B1B9.20.0","2020-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000275.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 29.10.2019 – 1 C 47\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:291019U1C47.18.0","1. Bei der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, der auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt wird, und der Erteilung eines \"Härtefallaufnahmebescheids\" nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.\n2. Die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greift nach bestandskräftiger Ablehnung eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeantrags und Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete bei einem Folgeantrag nur, wenn der im Erstverfahren gestellte Antrag allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte keinen Erfolg hatte (so schon BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19 Rn. 17).\n3. Kehrt ein Aufnahmebewerber nach Ablehnung, aber vor bestandskräftigem Abschluss eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeverfahrens in die Aussiedlungsgebiete zurück, um das Aufnahmeverfahren von dort aus weiterzuführen, findet die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur dann entsprechende Anwendung, wenn der Aufnahmebewerber bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der seinerzeit geltenden Rechtslage erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte.","2019-10-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000121.zip",false]