[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-bvg_31abs5dv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":27,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"bvg_31abs5dv","Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-04-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fbvg_31abs5dv\u002Fxml.zip",1214902,"§ 3","3",null,"(1) Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist, 1.\twenn Schädigungsfolgen an beiden Beinen zusammentreffen,\tum 10 Punkte,\nwenn jedoch beide Füße fehlen oder gebrauchsunfähig sind,\tum 20 Punkte,\n2.\twenn Schädigungsfolgen an beiden Armen zusammentreffen,\tum 20 Punkte,\nwenn jedoch beide Hände fehlen oder gebrauchsunfähig sind,\tum 40 Punkte,\n3.\twenn eine Hand und ein ganzer Fuß fehlen oder gebrauchsunfähig sind,\tum 20 Punkte,\n4.\twenn Schädigungsfolgen an zwei oder mehreren inneren Organsystemen zusammentreffen,\tum 20 Punkte,\n5.\twenn Blindheit mit weiteren Schädigungsfolgen zusammentrifft,\tum 30 Punkte,\n6.\twenn Blindheit mit Ausfall oder nahezu völligem Ausfall eines oder mehrerer weiterer Sinnesorgane zusammentrifft,\tum 30 Punkte\nzu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Nummer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädigungsfolgen nach § 2 zu berücksichtigen sind.\n(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).","BVG_31ABS5DV - § 3\n\n(1) Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist, 1.\twenn Schädigungsfolgen an beiden Beinen zusammentreffen,\tum 10 Punkte,\nwenn jedoch beide Füße fehlen oder gebrauchsunfähig sind,\tum 20 Punkte,\n2.\twenn Schädigungsfolgen an beiden Armen zusammentreffen,\tum 20 Punkte,\nwenn jedoch beide Hände fehlen oder gebrauchsunfähig sind,\tum 40 Punkte,\n3.\twenn eine Hand und ein ganzer Fuß fehlen oder gebrauchsunfähig sind,\tum 20 Punkte,\n4.\twenn Schädigungsfolgen an zwei oder mehreren inneren Organsystemen zusammentreffen,\tum 20 Punkte,\n5.\twenn Blindheit mit weiteren Schädigungsfolgen zusammentrifft,\tum 30 Punkte,\n6.\twenn Blindheit mit Ausfall oder nahezu völligem Ausfall eines oder mehrerer weiterer Sinnesorgane zusammentrifft,\tum 30 Punkte\nzu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Nummer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädigungsfolgen nach § 2 zu berücksichtigen sind.\n(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).",{},[21,24],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 2","2",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 1","1",[28,31,34],{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 4","4",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 5","5",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 6","6",[],false]